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Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
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Stand 01.01.2024
Die nachstehenden Bedingungen sind in beiderseitigem Einverständnis Vertragsbestandteil. Sie haben Vorrang vor abweichenden
Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Auftraggebers. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die aktuelle Fassung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen für Sie als PDF-Dokument zum Download
(http://www.wira-schaltanlagen.de/AGB.pdf)
bereit oder sind zu unseren Geschäftszeiten (Mo-Fr 7:00 - 17:00) in unseren Geschäftsräumen einsehbar.
Etwaige Unklarheiten sind unserem Büro sofort mitzuteilen. Spätere Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Leistungs- und Reparaturbedingungen
I. Allgemeines
Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382 und DIN 18 384 als "Allgemeine
Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)" ausgleichsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
Zu unseren Angeboten gehören Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen. Diese sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau
anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise
missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in
allen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden. Bei Zuwiderhandlungen behalten wir uns vor, diese vollständig in
Rechnung zu stellen.
II. Termine
Der vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht
zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen
(Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
Der Auftraggeber hat in allen Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. VOB/ B,
wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Auftraggeber nach Ablauf dieser
Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
III. Kosten für die nicht ausgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn ein
Auftrag nicht durchgeführt wurde, weil z. B.
- der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte
- der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt
- der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde
- die Bedingungen bei Nutzung nicht einwandfrei sind
- externe Fehler vorliegen
- der Fehler zur Fehlersuchzeit nicht auftritt
IV. Vergütung eines Kostenvoranschlages
Wird im Auftrag des Auftraggebers ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind Kosten entsprechend Zeitaufwand vom Auftraggeber zu
erstatten.
V. Gewährleistung für Reparaturen und Haftung
für Sachmängel haftet der Auftragnehmer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu
erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen
Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten nach Auftragsbestätigung, längstens jedoch nach Lieferung. Dies gilt nicht,
soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und 634 a Abs.
1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. VI - vom
Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht
reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Auftraggebers, wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gemäß § 476 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur
soweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt
ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art VI (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in
diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines
Sachmangels sind ausgeschlossen.
VI. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden - Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes der groben
Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
3. Soweit dem Auftraggeber nach diesem Art. VI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für
Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. V Nr. 2 . Bei Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
VII. Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen
- Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in unseren Besitz
gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im
Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese
unbestritten oder rechtskräftig sind.
- Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann mit Ablauf dieser Frist von uns ein
angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Aufforderung die Abholung, entfällt
die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1
Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Auftraggeber eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Wir sind berechtigt, den
Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung unserer Forderungen zu veräußern.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behalten wir uns das
Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen aus dem Vertrag vor und stellen sie unter
verlängertem Eigentumsvorbehalt. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir vom Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile heraus
verlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Auftraggeber.
Erfolgt die Reparatur beim Auftraggeber, so hat uns der Auftraggeber die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Auftraggeber
vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gibt der Auftraggeber die Gelegenheit zum Ausbau
nicht, gilt Ziffer 7, Abs. 2, Sätze 1 und 2 entsprechend.
IX. Reparaturen
Reparaturen von elektrischen Bauteilen und Komponenten wie Monitore oder Frequenzumrichter etc. können in unserem Hause
durchgeführt werden.
Verkaufsbedingungen
I. Vorhaltung von Werkzeugen und Geräten
Im Normalfall sind unsere Fachkräfte mit Klein- und Spezialwerkzeug ausgerüstet. Für die Gestellung von hochwertigen Geräten, wie
Programmiergeräten, Schnittstellenadaptern, Terminalschreibern, Bildschirmen, Messgeräten usw. berechnen wir keine zusätzlichen
Mietpreise.
II. Arbeitszeit
Die tägliche Arbeitszeit ist auftragsabhängig und wird in Absprache mit dem Auftraggeber bei der Auftragsvergabe abgestimmt.
III. Arbeitsbescheinigung
Unseren Fachkräften ist die aufgewendete Arbeits-, Wege- und Wartezeit auf den Stunden- bzw. Tagesnachweisen durch Unterschrift
zu bestätigen. Etwaige Unrichtigkeiten sind seitens des Auftraggebers schriftlich zu vermerken. Die Angaben auf den Montage-
Stundennachweisen werden unseren Rechnungen zugrundegelegt und sind für beide Teile maßgebend. Verweigert der Auftraggeber
die Bestätigung der aufgewendeten Stunden oder ist es unseren Fachkräften aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu
erhalten, werden diese in der von unseren Fachkräften ausgefüllten Form der Rechnung zugrundegelegt.
IV. Eigentumsvorbehalt / Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware und Material bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der
Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle
Forderungen, die wir gegenüber dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder
Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch uns
unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung unserer vorgenannten Ansprüche dürfen die Gegenstände nicht
weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind
Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Auftraggeber Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die
Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf
gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in voller Höhe bis zur Erfüllung unserer sämtlichen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bereits jetzt an uns abgetreten werden. Nach Aufforderung wird er uns Namen und
Anschriften der Abnehmer angeben und die jeweilige Forderung genau beziffern. Wir können verlangen, dass der Auftraggeber die
Abtretung seinem Abnehmer anzeigt. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Auftraggeber zum Besitz und Gebrauch
des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in
Zahlungsverzug befindet. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Kaufgegenstand vom Auftraggeber sofort heraus verlangen und nach Androhung mit
angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten .
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom
Vertrag, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung
des Kaufgegenstandes trägt der Auftraggeber. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei
Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat uns der Auftraggeber sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den
Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Mit dieser Mitteilung hat der Auftraggeber uns ein
Pfändungsprotokoll sowie eine eidesstattliche Versicherung des gepfändeten Gegenstandes zur Verfügung zu stellen.
Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu
einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden
können. Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem
Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu lassen.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 25% des
Vorbehaltsgutes, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
V. Abnahme und Abnahmeverzug
Grundsätzlich ist jede Arbeit nach Beendigung vom Auftraggeber bzw. dessen Stellvertreter abzunehmen und unserem Beauftragten
eine entsprechende Abnahmebestätigung auszuhändigen. Mit der erfolgten Abnahme geht die Gefahr und Sorge für das
betriebsmäßige Instandhalten der Anlage an den Auftraggeber über. Erfolgt aus irgendeinem Grunde, der nicht durch uns zu vertreten
ist, die Abnahme nicht im Anschluss an die Montagearbeiten, so gilt die Anlage mit dem Tage der Abreise unserer Fachkräfte als
abgenommen. Wird eine nochmalige Anwesenheit unserer Fachkräfte zur Übergabe erwünscht, so gehen die dadurch entstandenen
Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Nimmt der Auftraggeber den Gegenstand nicht fristgemäß ab, sind wir berechtigt, ihm eine
angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit
angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, nach Nachfristsetzung mit
Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen
einer Schadenersatzforderung können wir 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis
fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich
höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies
zumutbar ist.
VI. Geltungsbereich
Auslandsmontagen unterliegen besonderen Bedingungen.
VII. Gewährleistung und Haftung
für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu
erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen
Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und
Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in
Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und
Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. VI - vom
Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten
Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht
reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftragnehmer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Auftraggebers, wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gemäß § 476 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur
insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt
ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. VI (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in
diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines
Sachmangels sind ausgeschlossen.
VIII. Versand und Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt stets - auch bei Franko-Lieferungen - auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, wobei die Gefahr mit der
Übergabe des Lieferungsgegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer und auch beim Transport mit unseren Fahrzeugen
spätestens beim Verlassen unseres Lagers auf den Auftraggeber übergeht. Auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers wird auf seine
Kosten die Ladung durch uns gegen Bruch, Transport, Feuer und sonstige Schäden versichert. Wenn nichts besonderes vorgeschrieben
ist, bestimmen wir die Versandart nach eigenem Ermessen. Verpackung berechnen wir zu Selbstkosten.
IX. Rücktritt
Bei Rücktritt sind der Auftraggeber und wir verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die
Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung
des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
I. Preise und Zahlungsbedingungen
Montage- Inbetriebnahme- Service, werktags
Für die Entsendung unserer Fachkräfte berechnen wir pro Werktag einschließlich der Reisezeit wie folgt pro Stunde netto:
Ingenieur | 98,94 EUR |
Programmierer | 98,94 EUR |
Techniker | 74,97 EUR |
Montagemeister | 73,61 EUR |
Monteur | 62,38 EUR |
Helfer | 35,27 EUR |
Mehrarbeitszuschläge werktags
Die normale Wochenarbeitszeit beträgt 40 h. Über diese Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit berechnen wir zusätzlich:
für die ersten zwei Überstunden pro Tag | 25% |
ab der dritten Überstunde pro Tag | 50% |
Zuschläge für Arbeiten am Wochenende und an Feiertagen
an Samstagen generell | 25% |
an Sonntagen generell | 50% |
Arbeiten am 24. und am 31.12. ab 12.00 bis 00.00 Uhr | 250% |
sowie an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen generell | 150% |
II. Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen
bei einer Abwesenheit von 24 Stunden | 28,00 EUR |
bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden | 14,00 EUR |
Bei der Berechnung richtet sich die Höhe der Auslösung nach den angefallenen Stunden (inkl. Reisezeit) und danach, ob eine
eintägige oder mehrtägige Reise vorliegt. Letzteres gilt, wenn eine oder mehrere Übernachtungen unserer Fachkräfte am Montageort
bzw. Umgebung nötig sind.
Im Ausland wird die Auslösung nach der Auslandsreisekostentabelle berechnet.
III. Übernachtungskosten
Übernachtungskosten werden nach Aufwand zuzüglich 25 % Nebenkosten berechnet
IV. Reisekosten
- Bundesbahn 2. Klasse oder Flugreise nach Aufwand zuzüglich 25 % Nebenkosten
- PKW und Montagewagen pro Kilometer 0,85 EUR
V. Zahlungsbedingungen
- Die Endpreise verstehen sich ab unserem Betriebssitz exklusive Mehrwertsteuer.
- Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar, soweit kein anderes Zahlungsziel in der
Rechnung ausgewiesen wurde. Teilzahlungen von Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart
wurden.
- Reparaturrechnungen sind sofort zahlbar.
- Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem Auftragnehmer den entstandenen
Verzugsschaden mindestens in der Höhe der gesetzlichen Zinsen, zu ersetzen.
- Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, die Ware zurückzunehmen und ggf. den Betrieb des Auftraggebers zu betreten um die Ware zurück zu holen.
Außerdem kann der Auftragnehmer die Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der gelieferten Ware
untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
- Soweit dem Auftragnehmer nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche
Vermögensverschlechterung des Auftraggebers ergibt und die den Zahlungsanspruch des Auftragnehmers gefährden, so ist
der Auftragnehmer berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu stellen.
- In diesen Fällen kann der Auftragnehmer die Einziehungsermächtigung widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen
Vorauszahlungen verlangen. Die in diesem Punkt genannten Rechtsfolgen kann der Auftraggeber durch Sicherheitsleistung
in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
- Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein
Nachtragsangebot vom Auftraggeber angefordert oder vom Auftragnehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt,
werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten
gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/ B.
- Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat dauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in
Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom
Auftragnehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Auftraggeber zu leisten.
VII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechselund
Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand unser Werkssitz. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber den
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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