WIRA-Schaltanlagenbau GmbH
 
 
 
 


 


Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Stand 01.01.2024

Die nachstehenden Bedingungen sind in beiderseitigem Einverständnis Vertragsbestandteil. Sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Auftraggebers. Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die aktuelle Fassung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen für Sie als PDF-Dokument zum Download (http://www.wira-schaltanlagen.de/AGB.pdf) bereit oder sind zu unseren Geschäftszeiten (Mo-Fr 7:00 - 17:00) in unseren Geschäftsräumen einsehbar. Etwaige Unklarheiten sind unserem Büro sofort mitzuteilen. Spätere Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

Leistungs- und Reparaturbedingungen

I. Allgemeines

Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382 und DIN 18 384 als "Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)" ausgleichsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).

Zu unseren Angeboten gehören Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen. Diese sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden. Bei Zuwiderhandlungen behalten wir uns vor, diese vollständig in Rechnung zu stellen.

II. Termine

Der vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

Der Auftraggeber hat in allen Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. VOB/ B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Auftraggeber nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

III. Kosten für die nicht ausgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt wurde, weil z. B.

  • der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte
  • der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt
  • der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde
  • die Bedingungen bei Nutzung nicht einwandfrei sind
  • externe Fehler vorliegen
  • der Fehler zur Fehlersuchzeit nicht auftritt

IV. Vergütung eines Kostenvoranschlages

Wird im Auftrag des Auftraggebers ein Kostenvoranschlag erstellt, so sind Kosten entsprechend Zeitaufwand vom Auftraggeber zu erstatten.

V. Gewährleistung für Reparaturen und Haftung

für Sachmängel haftet der Auftragnehmer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

2. Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten nach Auftragsbestätigung, längstens jedoch nach Lieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.

5. Zunächst ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. VI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Auftraggebers, wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9. Rückgriffansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gemäß § 476 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur soweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art VI (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VI. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden - Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes der groben Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Auftraggeber nach diesem Art. VI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. V Nr. 2 . Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

VII. Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen

  • Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
  • Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann mit Ablauf dieser Frist von uns ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Aufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Auftraggeber eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Wir sind berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung unserer Forderungen zu veräußern.


VIII. Eigentumsvorbehalt

Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behalten wir uns das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen aus dem Vertrag vor und stellen sie unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir vom Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile heraus verlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Auftraggeber.

Erfolgt die Reparatur beim Auftraggeber, so hat uns der Auftraggeber die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Auftraggeber vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Gibt der Auftraggeber die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 7, Abs. 2, Sätze 1 und 2 entsprechend.

IX. Reparaturen

Reparaturen von elektrischen Bauteilen und Komponenten wie Monitore oder Frequenzumrichter etc. können in unserem Hause durchgeführt werden.

Verkaufsbedingungen

I. Vorhaltung von Werkzeugen und Geräten

Im Normalfall sind unsere Fachkräfte mit Klein- und Spezialwerkzeug ausgerüstet. Für die Gestellung von hochwertigen Geräten, wie Programmiergeräten, Schnittstellenadaptern, Terminalschreibern, Bildschirmen, Messgeräten usw. berechnen wir keine zusätzlichen Mietpreise.

II. Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit ist auftragsabhängig und wird in Absprache mit dem Auftraggeber bei der Auftragsvergabe abgestimmt.

III. Arbeitsbescheinigung

Unseren Fachkräften ist die aufgewendete Arbeits-, Wege- und Wartezeit auf den Stunden- bzw. Tagesnachweisen durch Unterschrift zu bestätigen. Etwaige Unrichtigkeiten sind seitens des Auftraggebers schriftlich zu vermerken. Die Angaben auf den Montage- Stundennachweisen werden unseren Rechnungen zugrundegelegt und sind für beide Teile maßgebend. Verweigert der Auftraggeber die Bestätigung der aufgewendeten Stunden oder ist es unseren Fachkräften aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, werden diese in der von unseren Fachkräften ausgefüllten Form der Rechnung zugrundegelegt.

IV. Eigentumsvorbehalt / Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware und Material bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegenüber dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwerben. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch uns unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung unserer vorgenannten Ansprüche dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Auftraggeber Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in voller Höhe bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung bereits jetzt an uns abgetreten werden. Nach Aufforderung wird er uns Namen und Anschriften der Abnehmer angeben und die jeweilige Forderung genau beziffern. Wir können verlangen, dass der Auftraggeber die Abtretung seinem Abnehmer anzeigt. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Auftraggeber zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Kaufgegenstand vom Auftraggeber sofort heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten . Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Auftraggeber. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat uns der Auftraggeber sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Mit dieser Mitteilung hat der Auftraggeber uns ein Pfändungsprotokoll sowie eine eidesstattliche Versicherung des gepfändeten Gegenstandes zur Verfügung zu stellen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu lassen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 25% des Vorbehaltsgutes, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

V. Abnahme und Abnahmeverzug

Grundsätzlich ist jede Arbeit nach Beendigung vom Auftraggeber bzw. dessen Stellvertreter abzunehmen und unserem Beauftragten eine entsprechende Abnahmebestätigung auszuhändigen. Mit der erfolgten Abnahme geht die Gefahr und Sorge für das betriebsmäßige Instandhalten der Anlage an den Auftraggeber über. Erfolgt aus irgendeinem Grunde, der nicht durch uns zu vertreten ist, die Abnahme nicht im Anschluss an die Montagearbeiten, so gilt die Anlage mit dem Tage der Abreise unserer Fachkräfte als abgenommen. Wird eine nochmalige Anwesenheit unserer Fachkräfte zur Übergabe erwünscht, so gehen die dadurch entstandenen Kosten zu Lasten des Auftraggebers. Nimmt der Auftraggeber den Gegenstand nicht fristgemäß ab, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung können wir 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

VI. Geltungsbereich

Auslandsmontagen unterliegen besonderen Bedingungen.

VII. Gewährleistung und Haftung

für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Der Auftraggeber hat Sachmängel gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.

5. Zunächst ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. VI - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftragnehmer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Auftraggebers, wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9. Rückgriffansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gemäß § 476 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. VI (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

VIII. Versand und Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt stets - auch bei Franko-Lieferungen - auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, wobei die Gefahr mit der Übergabe des Lieferungsgegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer und auch beim Transport mit unseren Fahrzeugen spätestens beim Verlassen unseres Lagers auf den Auftraggeber übergeht. Auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch uns gegen Bruch, Transport, Feuer und sonstige Schäden versichert. Wenn nichts besonderes vorgeschrieben ist, bestimmen wir die Versandart nach eigenem Ermessen. Verpackung berechnen wir zu Selbstkosten.

IX. Rücktritt

Bei Rücktritt sind der Auftraggeber und wir verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.

Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

I. Preise und Zahlungsbedingungen

Montage- Inbetriebnahme- Service, werktags
Für die Entsendung unserer Fachkräfte berechnen wir pro Werktag einschließlich der Reisezeit wie folgt pro Stunde netto:
Ingenieur 98,94 EUR
Programmierer 98,94 EUR
Techniker 74,97 EUR
Montagemeister 73,61 EUR
Monteur 62,38 EUR
Helfer 35,27 EUR


Mehrarbeitszuschläge werktags

Die normale Wochenarbeitszeit beträgt 40 h. Über diese Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit berechnen wir zusätzlich:
für die ersten zwei Überstunden pro Tag   25%
ab der dritten Überstunde pro Tag   50%


Zuschläge für Arbeiten am Wochenende und an Feiertagen

an Samstagen generell   25%
an Sonntagen generell   50%
Arbeiten am 24. und am 31.12. ab 12.00 bis 00.00 Uhr   250%
sowie an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen generell   150%


II. Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienstreisen

bei einer Abwesenheit von 24 Stunden   28,00 EUR
bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden   14,00 EUR


Bei der Berechnung richtet sich die Höhe der Auslösung nach den angefallenen Stunden (inkl. Reisezeit) und danach, ob eine eintägige oder mehrtägige Reise vorliegt. Letzteres gilt, wenn eine oder mehrere Übernachtungen unserer Fachkräfte am Montageort bzw. Umgebung nötig sind.

Im Ausland wird die Auslösung nach der Auslandsreisekostentabelle berechnet.

III. Übernachtungskosten

Übernachtungskosten werden nach Aufwand zuzüglich 25 % Nebenkosten berechnet

IV. Reisekosten

  • Bundesbahn 2. Klasse oder Flugreise nach Aufwand zuzüglich 25 % Nebenkosten
  • PKW und Montagewagen pro Kilometer 0,85 EUR


V. Zahlungsbedingungen

  • Die Endpreise verstehen sich ab unserem Betriebssitz exklusive Mehrwertsteuer.
  • Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar, soweit kein anderes Zahlungsziel in der Rechnung ausgewiesen wurde. Teilzahlungen von Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
  • Reparaturrechnungen sind sofort zahlbar.
  • Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem Auftragnehmer den entstandenen Verzugsschaden mindestens in der Höhe der gesetzlichen Zinsen, zu ersetzen.
  • Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware zurückzunehmen und ggf. den Betrieb des Auftraggebers zu betreten um die Ware zurück zu holen. Außerdem kann der Auftragnehmer die Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
  • Soweit dem Auftragnehmer nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers ergibt und die den Zahlungsanspruch des Auftragnehmers gefährden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu stellen.
  • In diesen Fällen kann der Auftragnehmer die Einziehungsermächtigung widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Die in diesem Punkt genannten Rechtsfolgen kann der Auftraggeber durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
  • Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Auftraggeber angefordert oder vom Auftragnehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/ B.
  • Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat dauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Auftragnehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Auftraggeber zu leisten.


VII. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechselund Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand unser Werkssitz. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber den allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


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